Was haben Barcelona, Chiemsee und Neuschwanstein gemeinsam? Es sind die Namen von bekannten Orten, oft von Sehnsuchtsorten. Es sind aber auch Produktnamen – von Stühlen, Bekleidung und Souvenirs. Werden solche Ortsbezeichnungen für Markennamen verwendet, sollen deren meist positives Image oder Lebensgefühl auf das danach benannte Produkt abstrahlen.

Doch das stößt leicht an markenrechtliche Grenzen, wenn Unternehmer sie als Produktnamen nutzen und durch eine Markeneintragung monopolisieren – also andere von ihrer Benutzung ausschließen – möchten. Denn: Markenschutz für Städte und Ortsnamen ist problematisch. Beschreibende Angaben, die auf die geografische Produktherkunft hinweisen, können im Allgemeininteresse nämlich grundsätzlich nicht als Individualmarke eingetragen und damit für Einzelne monopolisiert werden. Es kommt jedoch auf den konkreten Einzelfall an – wie immer in der Juristerei.

Wegweisendes Chiemsee-Urteil

Namen von Orten können unter Umständen aber doch schutz- und eintragungsfähig sein, nämlich zum Beispiel dann, wenn die Ortsbezeichnung mit den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen nicht in Verbindung gebracht wird. Maßgeblich für die Rechtsprechung ist die sogenannte Chiemsee-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der bekannten Bekleidungsmarke. Demnach wird ein Markenschutz für einen Ort oder eine Stadt dann versagt, wenn der Name "zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der jeweiligen Waren und Dienstleistungen dienen könnte". Dabei sind die "tatsächlichen Umstände an dem jeweiligen Ort bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sowie die Bekanntheit dieser Umstände bei den Verkehrskreisen entscheidend". In anderen Worten: Wichtig ist, ob der Ort für bestimmte Waren bekannt ist, wobei das nicht heißen muss, dass die Waren dort auch gefertigt werden.

Wieso das Bundespatentgericht (BPatG) die Markeneintragung Barcelona für Möbel versagt hat, wieso wiederum der Markenschutz bei Montblanc für Schreibgeräte möglich ist, bei der Java-Entscheidung ein Markenschutz für Schokolade und Schokoladewaren aber verneint wurde - und ob der Name Frankfurter Würstchen für einen Markeninhaber als Individualrecht monopolisiert werden kann, lesen Sie im vollständigen Gastbeitrag von Peter A. Ströll, Gründer der Kölner Rechtsanwaltskanzlei Dorenz Ströll Rönneper & Partner sowie Mitglied der Geschäftsführung der Namingagentur Nambos, in markenartikel 10/2021. Zur Bestellung geht es hier. 

Quelle: https://www.markenartikel-magazin.de/_rubric/detail.php?rubric=recht-politik&nr=43512

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