Vor dem Hintergrund der nahezu weltweit geltenden Kontaktbeschränkungen haben inzwischen zahlreiche Markenämter geschlossen. Eine elektronische Eingabe von Anträgen und Stellungnahmen ist zumeist möglich, doch aufgrund der bestehenden Einschränkungen kommt es zu erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung. Insbesondere betroffen sind die elektronische Erfassung von postalisch oder per Fax eingegangenen Eingaben sowie Sendungen der Ämter selbst, z.B. von Bescheiden und Urkunden.

Die meisten Ämter haben daher inzwischen Fristenerleichterungen beschlossen, die jedoch im Detail durchaus voneinander abweichen können.

 

Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Das Amt ist bemüht, den Geschäftsbetrieb durch Mitarbeiter im Homeoffice weitestgehend aufrecht zu erhalten.

In Marken- und Geschmacksmusterangelegenheiten wurden gleichwohl alle Fristen bis zum 01. Mai 2020 (da dies ein Feiertag mit darauffolgendem Wochenende ist, tatsächlich also bis zum 04. Mai 2020verlängert, wobei das Amt darauf hinweist:

„The reference to ‘all time limits’ is to be read literally and encompasses all procedural deadlines, irrespective of whether they have been set by the Office or are statutory in nature (i.e. are stipulated directly in the Regulations).”

Es sind also alle gesetzlich festgelegten sowie auch vom Amt gesetzten Fristen in Verfahren vor dem EUIPO (einschließlich der Beschwerdekammern) erfasst, nicht aber z.B. Rechtsmittelfristen für Verfahren zum Gericht der Europäischen Union (EuG).

Anträge auf Fristverlängerung sind nicht erforderlich.

 

Europäisches Patentamt (EPA)

Fristen, die ein Europäisches Patent betreffen, sind von der Regelung des EUIPO nicht betroffen, da diese nicht nur für die EU-Mitgliedstaaten sondern für die 38 Mitgliedländer der Europäischen Patentorganisation gelten. Für diese ist daher das EPA zuständig, das für alle Verfahren nach dem EPÜ und dem PCT etwaige Fristen, die nach dem 15. März 2020 ablaufen, bis zum 17. April 2020 verlängert hat.

Für bereits eingetreten Fristversäumnisse aufgrund von pandemiebedingten Störungen in besonders vom Coronavirus betroffenen Gebieten wird die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen erleichtert.

 

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Das DPMA verlängert alle Fristen in laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom Deutschen Patent- und Markenamt gewährt wurden, bis zum 4. Mai 2020 bzw. wird (so die ein wenig ungenaue Formulierung auf der Internetseite des DPMA) jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt „nicht aufgrund des Fristablaufs“ in den betreffenden Verfahren entscheiden.
Fristverlängerungsanträge sind nicht erforderlich, auch ergehen keine gesonderten Mitteilungen über die Fristverlängerungen.

Anders als bei Fristen vor dem EUIPO können gesetzlich bestimmte Fristen vom DPMA nicht verlängert werden. Insoweit wird vom DPMA aber auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen.

Das DPMA weist zudem daraufhin, dass die unverzügliche Weiterleitung von Internationalen Designanmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) aktuell nicht gewährleistet werden kann, so dass diese Anmeldungen unmittelbar bei der WIPO eingereicht werden sollten.

 

Internationales Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Die WIPO hat eine „suspension of postal communication“ verkündet, also mitgeteilt, dass keine Postsendungen empfangen oder versandt werden können. Dennoch hat die WIPO bisher keine grundsätzliche Verlängerung von Fristen in Verfahren vor dem Internationalen Büro beschlossen.

Allerdings soll es bei Fristversäumnissen Sonderregelungen geben, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese auf eine pandemiebedingte Einschränkung (einschließlich einer eigenen COVID-19-Infektion) zurückzuführen sind und die verfristete Eingabe innerhalb von fünf Tagen nach Wiedererlangung des Zugangs zu Post oder Zustelldiensten oder zur elektronischen Kommunikation, spätestens aber 6 Monate nach Ablauf der Frist, übermittelt wird.

Sollten Sie weitergehende Informationen, auch zu pandemiebedingten Maßnahmen und Reglungen ausländischer Markenämter benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
Bitte sind Sie aber versichert, dass wir die Fristen in den von uns betreuten marken- und designrechtlichen Verfahren auch und gerade in diesen bewegten Zeiten sicher im Blick haben!

Entnommen von CBH Rechtsanwälte, einer auf gewerblichen Rechtschutz spezialisierten Kanzlei: ( https://www.cbh.de/news/geistiges-eigentum-medien/fristerleichterungen-in-markenrechtlichen-verfahren-waehrend-der-covid-19-pandemie/ ) 

Vielen Dank!