Die Frage, wer künftig den namen Spezi für seine Cola-Orangen-Mischung nutzen darf, ist entschieden. Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat klargestellt, dass die zwischen der Augsburger Riegele Brauerei und dem Münchner Unternehmen Paulaner getroffene Vereinbarung aus dem Jahr 1974 fortbesteht (Az. 33 O 10784/21). Demnach dürfen die Münchner die Bezeichnung 'Paulaner Spezi' für ihr Mischgetränk aus Limonade und Cola weiter nutzen.

Paulaner hatte die Brauerei aus Augsburg verklagt, da diese die Rechtsnachfolge von Paulaner hinsichtlich des Vertrags von 1974 bezweifelt und zudem die Kündigung der Vereinbarung erklärt hatte.  Riegele wollte eine neue Lizenzvereinbarung abschließen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Feststellungsklage. Die Kammer erkannte die klagende Paulaner Brauerei als Rechtsnachfolgerin an. Zudem erachtete sie die Vereinbarung von 1974 als weiterhin wirksam und fortbestehend.

Kein Lizenzvertrag, sondern Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung

Nach Ansicht des Gerichts ist die Vereinbarung von 1974 nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. Hierfür spreche bereits, so die Kammer, dass die ursprünglich vorgesehene Überschrift des Vertragsdokuments noch vor Vertragsunterzeichnung von 'Lizenzvertrag' in 'Vereinbarung' abgeändert worden sei, sowie weitere Begleitumstände des Vertragsschlusses. So sei mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen. Im Vertrauen auf die endgültige Beilegung habe Paulaner erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getroffen. Nach Auffassung des Gerichts sind markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen - im Gegensatz zu Lizenzverträgen - nicht ordentlich kündbar. Denn die Schutzdauer eingetragener Markenrechte könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden, so die Kammer. Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für (tatsächlich oder vermeintlich) verwechslungsfähige Zeichen bestehe deshalb ebenfalls regelmäßig zeitlich unbegrenzt. Für eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte habe die Klägerin keinen Anlass gegeben, so die Kammer, da sie sich stets vertragstreu verhalten habe.

Quelle:

https://www.markenartikel-magazin.de/_rubric/detail.php?rubric=recht-politik&nr=55331

Weitere Infos dazu:

- https://www.handelsblatt.com/dpa/marken-spezi-streit-paulaner-darf-getraenk-weiter-so-nennen/28734836.html

- https://www.rtl.de/cms/spezi-urteil-gefallen-10-millionen-euro-prozess-zwischen-paulaner-und-riegele-entschieden-5010634.html

- https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/markenstreit-um-die-spezi-18135182.html